2.4 Wenn es dem Gemeinderat nur darum geht, die Stimmungslage in der Gemeinde zu erkunden, besteht dafür die Möglichkeit einer Befragung der Bevölkerung, etwa durch dazu spezialisierte Unternehmen oder durch andere Medien, sofern ihm dazu die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Sodann sind Konsultativabstimmungen an der Gemeindeversammlung zulässig, soweit es um Beschlussgegenstände geht, welche in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen (vgl. AGVE 1987, S. 476 ff.). Das Instrument der Urnenabstimmung muss hingegen der Beschlussfassung von rechtlich verbindlichen Vorlagen vorbehalten bleiben, solange die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert werden.