nachteilige Auswirkungen auf die Autorität der ordentlichen Volksabstimmungen zu befürchten. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Durchführung einer Konsultativabstimmung einer Rechtsgrundlage bedarf. 2.3 Das kantonale Recht sieht das Institut von Konsultativabstimmungen an der Urne nicht vor. Es besteht weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung solcher Konsultativabstimmungen. Mangels gesetzlicher Grundlage muss daher das Ergebnis der durchgeführten Abstimmung in A. aufgehoben werden. 2.4