{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-10-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_76560-31-3_2016-10-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2601", "Checksum": "9e40a16281d0c2157ff64edd34a0bc39"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["76560/31.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 04.10.2016 76560/31.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konsultativabstimmung an der Urne \nKommunale Konsultativabstimmungen sind nur an Gemeindeversammlungen und im Einwohnerrat zulässig, nicht hingegen an der Urne."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:30", "Checksum": "60ac20908f4c912f7b1112aaa6af334a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 04.10.2016 76560/31.3\nRegeste:\nKonsultativabstimmung an der Urne \nKommunale Konsultativabstimmungen sind nur an Gemeindeversammlungen und im Einwohnerrat zulässig, nicht hingegen an der Urne.\n\n2016 Wahlen und Abstimmungen 451\n\nIV. Wahlen und Abstimmungen\n\n85 Konsultativabstimmung an der Urne\nKommunale Konsultativabstimmungen sind nur an Gemeindeversammlungen und im Einwohnerrat zulässig, nicht hingegen an der Urne.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 4. Oktober 2016 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (76560/31.3).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1\nGemäss Art. 5 BV ist Grundlage und Schranke des staatlichen\nHandelns das Recht. Das Gesetzmässigkeitsprinzip bestimmt, dass\nVerwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz verstossen\ndürfen, sondern sie müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen (U.\nHäfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Auflage, Zürich 2016, Rz 325).\n2.2\nDas Bundesgericht hatte sich zuletzt in einem Entscheid vom\n25. März 2014 betreffend einer im Kanton Schaffhausen an der Urne\ndurchgeführten Konsultativabstimmung mit dieser Thematik zu\nbefassen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich Folgendes entnehmen: Als Konsultativabstimmung werden in der Regel\nVolksbefragungen bezeichnet, welche nicht zu einem rechtlich verbindlichen Entscheid führen. Es sprechen gewichtige Gründe dafür,\nnicht nur bei Abstimmungen, die zu einem rechtlich verbindlichen\nErgebnis führen, sondern auch bei blossen Konsultativabstimmungen\neine gesetzliche Grundlage zu fordern. Eine Konsultativabstimmung\nbindet die Behörden faktisch ebenso wie eine rechtlich unverbindliche Volksbefragung, denn es erscheint politisch kaum denkbar, dass\n452 Verwaltungsbehörden 2016\n\nsich die Behörden über das Abstimmungsergebnis hinwegsetzen. Es\nentspricht sodann der Bedeutung des Abstimmungsverfahrens, in\nwelchem die Gesamtbürgerschaft in öffentlicher Funktion als höchstes Organ der staatlichen Willensbildung in Anspruch genommen\nwird, dass dieses Verfahren nur nach Massgabe von Verfassung und\nGesetz angeordnet werden kann und dass es in streng rechtlich\ngeordneten Bahnen verläuft. Würden ausserhalb der rechtlichen Ordnung und ohne Beachtung der strikten Regeln des Abstimmungsverfahrens Konsultativabstimmungen unter den Stimmbürgern durchgeführt, so wäre nicht nur eine Beeinträchtigung der Aussagekraft\nderartiger Volksbefragungen zu erwarten, sondern es wären überdies\nnachteilige Auswirkungen auf die Autorität der ordentlichen Volksabstimmungen zu befürchten. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die\nDurchführung einer Konsultativabstimmung einer Rechtsgrundlage\nbedarf.\n2.3\nDas kantonale Recht sieht das Institut von Konsultativabstimmungen an der Urne nicht vor. Es besteht weder auf kantonaler\nnoch auf kommunaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für die\nDurchführung solcher Konsultativabstimmungen. Mangels gesetzlicher Grundlage muss daher das Ergebnis der durchgeführten Abstimmung in A. aufgehoben werden.\n2.4\nWenn es dem Gemeinderat nur darum geht, die Stimmungslage\nin der Gemeinde zu erkunden, besteht dafür die Möglichkeit einer\nBefragung der Bevölkerung, etwa durch dazu spezialisierte\nUnternehmen oder durch andere Medien, sofern ihm dazu die\nnotwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Sodann sind\nKonsultativabstimmungen an der Gemeindeversammlung zulässig,\nsoweit es um Beschlussgegenstände geht, welche in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen (vgl. AGVE 1987, S. 476 ff.).\nDas Instrument der Urnenabstimmung muss hingegen der Beschlussfassung von rechtlich verbindlichen Vorlagen vorbehalten bleiben,\nsolange die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert werden.\n2016 Wahlen und Abstimmungen 453\n2016 Feuerwehr 455\n\nV. Feuerwehr\n\n86 §§ 1 und 6a Abs. 1 FwG; § 55 Abs. 1 PolG\nDie Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Verkehrsregelung an einem Unfallort können weder gestützt auf § 6a Abs. 1 FwG noch auf § 55 Abs. 1\nPolG der Staatsanwaltschaft auferlegt werden, die vor Ort ermittelt hat.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2016, i.S. Einwohnergemeinde E. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (RRB Nr. 2016-\n001240).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) …\nNach den Materialien und der Systematik von § 1 FwG gehören\ndie Dienstleistungen gemäss Abs. 3 nicht zu den in Abs. 2 aufgeführten (Haupt-) Aufgaben der Feuerwehr, sondern stellen eine Erweiterung ihrer Tätigkeit darüber hinaus dar. Die Verkehrsregelung wird\ndabei – abweichend von der Vorinstanz (E. 2.5) – nicht zu den\nHauptaufgaben, sondern zu den Dienstleistungen gezählt. Im Zeitraum der Schaffung des Feuerwehrgesetzes bestanden zwar das Polizeigesetz und dessen § 21 noch nicht. Vor und nach dessen Erlass erfüllte die Feuerwehr aber nur auf Begehren der Polizei oder Dritter\nsolche Aufgaben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten für\ndiese und andere Dienstleistungen (z.B. Wachdienst, Aufrechterhaltung des Verkehrs, Aufräumarbeiten) auch heute nach § 6a FwG in\nRechnung gestellt werden können (vgl. Botschaft Ziff. 6.4 S. 17).\nIn sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass\ndes Polizeigesetzes 2005 wurde im Grossen Rat eine Motion eingereicht, § 6a FwG so zu ergänzen oder anzupassen, dass durch die\nFeuerwehr geleistete Unterstützungen bei Polizeieinsätzen auch verrechnet werden könnten (05.291 vom 15. November 2005). Zur Be-\n"}