nen wurde. Als Beginn und Weiterführung des Vorhabens sind alle diese Handlungen zu betrachten, da sie sämtlich dazu dienen, dass das Projekt umgesetzt werden kann. Die Gemeinde C. hat damit ohne weiteres den Nachweis erbracht, dass innerhalb der Frist mit der Umsetzung des Projekts begonnen worden ist. Von einem Verfall des Verpflichtungskredits kann daher keine Rede sein. 2.8 (…) Nachdem mit dem Vorhaben begonnen worden ist, spielt aber die Verfallsfrist von fünf Jahren keine weitere Rolle mehr.