Dieser Vorgang stellt objektiv betrachtet einen ersten Schritt auf dem Weg zur Realisierung des Fussballstadions dar und ist demnach als Beginn des Vorhabens im Sinne von § 90h GG einzustufen. Die vom Stadtrat in der Vernehmlassung vorgenommene Zusammenstellung aller Aktivitäten, welche er im Zeitraum zwischen dem Beschluss des Verpflichtungskredits und heute unternommen hat, insbesondere die für den Stadionbau notwendigen Änderungen bei den kommunalen Planungsgrundlagen (Volksabstimmung über die Nutzungsplanung vom 13. Juni 2010 und der Beschluss über den Zonen- und Gestaltungsplan durch den Stadtrat vom 23. August 2010) oder die für die Entwicklung der umgebenden