2.5 Eine allfällige Befürchtung, dass ein Projekt nach dem Beginn des Vorhabens durch die Exekutive verschleppt werden könnte, wenn kein Kreditverfall einzutreten droht, erweist sich insofern als unberechtigt, als das kantonale Recht den kommunalen Exekutivorganen nach § 37 Abs. 2 lit. a GG die Pflicht auferlegt, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrats oder der Stimmbürgerschaft an der Urne zu vollziehen. Somit steht es nicht im Ermessen eines Exekutivorgans, von der Umsetzung eines von den Stimmberechtigten beschlossenen Projekts abzusehen. 2.6