Die Anforderungen in Bezug auf den Beginn eines Vorhabens dürfen nicht hoch angesetzt werden. So stellen etwa bereits die Einleitung von Ausführungsarbeiten Handlungen dar, welche als Beginn eines Vorhabens zu werten sind. Zu diesen Ausführungsarbeiten zählt die Lehre insbesondere das Erteilen von Planungsaufträgen oder Abklärungen zum beschlossenen Projekt (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 415). 2.5