der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.» 2.4 Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass ein Verpflichtungskredit grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt ist. Verfallen kann er nur unter den drei im Gesetz ausdrücklich genannten Verjährungsgründen. Ist mit einem Vorhaben begonnen worden, spielt auch die fünfjährige Verjährungsfrist keine Rolle mehr. Der Kredit verfällt dann nur noch, wenn der Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird. Die Anforderungen in Bezug auf den Beginn eines Vorhabens dürfen nicht hoch angesetzt werden.