Vorbehalten bleiben sollten jedoch Verjährungsvorschriften. Solche Verjährungsvorschriften hatte der Grosse Rat gestützt auf seine Kompetenz von § 85 aGG in § 15 Abs. 6 des Dekrets über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzdekret) vom 17. März 1981 festgelegt. Mit der Aufhebung des Finanzdekrets ist der Wortlaut der Verjährungsvorschriften identisch in § 90h GG des neuen Finanzrechts überführt worden. § 90h Abs. 2 GG lautet wie folgt: «Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn 448 Verwaltungsbehörden 2016