2.2 Auf den 1. Januar 2014 hat der Grosse Rat das neue Finanzrecht (Umsetzung und Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells 2 [HRM2] in den Aargauer Gemeinden) in Kraft gesetzt. Materiell hat sich mit der Umsetzung des HRM2 in Bezug auf das Kreditrecht jedoch nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 22. Juni 2011 zum Harmonisierten Rechnungsmodell 2, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 19). 2.3 Das kantonale Recht sah noch im alten Recht vor, dass nach § 93 Abs. 1 zweiter Satz aGG Verpflichtungskredite zeitlich nicht beschränkt sind. Vorbehalten bleiben sollten jedoch Verjährungsvorschriften.