Sofern das Instrument eines Rückkommensantrags den Stimmberechtigten zur Verfügung steht, ist es sicher auch für jene Fälle gedacht, in denen jemand der Auffassung ist, eine Diskussion zu einem Geschäft sei nicht abschliessend geführt worden. Es bleibt dann den Versammlungsteilnehmenden überlassen, ob sie dieser Argumentation folgen wollen und einem solchen Antrag in einer Abstimmung eine Mehrheit geben. Auch das Bundesgericht hat in BGE 99 Ia 402 ff. ausgeführt, dass das erstmalige Stellen eines Wiedererwägungsantrags für sich nicht rechtmissbräuchlich sei. Ein «Rechtsmissbrauch könnte allenfalls angenommen werden, wenn Wiedererwägungsanträge gestellt würden, obwohl die Gemeindever-