{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-08-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_76445-25-1_2016-08-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2600", "Checksum": "1fef30652af204935e555f835288e98a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["76445/25.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 18.08.2016 76445/25.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfall eines Verpflichtungskredits \nDie fünfjährige Verfallsfrist spielt keine Rolle mehr, wenn mit einem Vorhaben begonnen worden ist. 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Damit fehlt\neine Grundlage für ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, welches durch Dritte oder die Behörden gesetzt worden wäre.\nDer Antragsteller hat seinen Rückkommensantrag an der Gemeindeversammlung vielmehr damit begründet, dass die Verhältnisse\nzwischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinde in der Debatte unter\nTraktandum 3 nicht beleuchtet worden seien. Ebenso sei nicht besprochen worden, was nun mit den jetzigen Bäumen passieren solle,\nwenn das geplante Naturreservat nicht realisiert werde. Der Antragsteller hat hier legitime Anliegen vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern seine Vorbringen rechtsmissbräuchlich hätten sein können.\nSofern das Instrument eines Rückkommensantrags den Stimmberechtigten zur Verfügung steht, ist es sicher auch für jene Fälle\ngedacht, in denen jemand der Auffassung ist, eine Diskussion zu\neinem Geschäft sei nicht abschliessend geführt worden. Es bleibt\ndann den Versammlungsteilnehmenden überlassen, ob sie dieser Argumentation folgen wollen und einem solchen Antrag in einer Abstimmung eine Mehrheit geben. Auch das Bundesgericht hat in\nBGE 99 Ia 402 ff. ausgeführt, dass das erstmalige Stellen eines\nWiedererwägungsantrags für sich nicht rechtmissbräuchlich sei. Ein\n«Rechtsmissbrauch könnte allenfalls angenommen werden, wenn\nWiedererwägungsanträge gestellt würden, obwohl die Gemeindeversammlung mehr als einmal ihren Willen klar kundgetan hat». Im vorliegenden Fall ist aber einzig über den konkret gestellten erstmaligen\nRückkommensantrag zu befinden. Dieser erweist sich in Anlehnung\nan die bundesgerichtliche Praxis als zulässig.\n\n84 Verfall eines Verpflichtungskredits\nDie fünfjährige Verfallsfrist spielt keine Rolle mehr, wenn mit einem Vorhaben begonnen worden ist. Der Kredit verfällt dann nur noch, wenn der\nZweck erreicht ist oder aufgegeben wird.\n2016 Gemeinderecht 447\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 18. August 2016 in Sachen Z. gegen die Einwohnergemeinde C. (76445/25.1).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1\nDie Stimmberechtigten der Stadt C. haben in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 den Vorvertrag vom 8. November 2007\nüber den Erwerb eines Miteigentumsanteils für 17 Millionen Franken\ngenehmigt und damit eine allfällige Beteiligung an der Eigentümergesellschaft des Stadions bewilligt. Es handelt sich hierbei unbestrittenermassen um einen Verpflichtungskredit. Nachfolgend ist die\nFrage zu beantworten, ob dieser Verpflichtungskredit verfallen ist\noder nicht, bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Zukunft verfallen könnte.\n2.2\nAuf den 1. Januar 2014 hat der Grosse Rat das neue Finanzrecht\n(Umsetzung und Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells\n2 [HRM2] in den Aargauer Gemeinden) in Kraft gesetzt. Materiell\nhat sich mit der Umsetzung des HRM2 in Bezug auf das Kreditrecht\njedoch nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den\nGrossen Rat vom 22. Juni 2011 zum Harmonisierten Rechnungsmodell 2, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 19).\n2.3\nDas kantonale Recht sah noch im alten Recht vor, dass nach\n§ 93 Abs. 1 zweiter Satz aGG Verpflichtungskredite zeitlich nicht beschränkt sind. Vorbehalten bleiben sollten jedoch Verjährungsvorschriften. Solche Verjährungsvorschriften hatte der Grosse Rat gestützt auf seine Kompetenz von § 85 aGG in § 15 Abs. 6 des Dekrets\nüber den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände\n(Finanzdekret) vom 17. März 1981 festgelegt. Mit der Aufhebung\ndes Finanzdekrets ist der Wortlaut der Verjährungsvorschriften identisch in § 90h GG des neuen Finanzrechts überführt worden. § 90h\nAbs. 2 GG lautet wie folgt: «Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn\n448 Verwaltungsbehörden 2016\n\n"}