Die geschilderte Praxis erscheint zweckmässig und ist mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass der Hauptwohnsitz der minderjährigen Kinder der Familie X. ‒ trotz des Schulaufenthalts im Ausland ‒ in der Gemeinde mit dem Hauptwohnsitz der Eltern bleibt. Die Abmeldung erweist sich daher als unrechtmässig. 2017 Gesundheitsrecht 361 III. Gesundheitsrecht