"Bei Minderjährigen bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel bei der gesetzlichen Vertretung (elterliche Sorge) und es wird für das Verweilen in einer anderen Gemeinde ein Heimatausweis ausgestellt. (Beispiel: Auswärtiger Schulaufenthalt, Wohnen bei einem anderen Elternteil oder ähnliches.) (…) In der Praxis der Einwohnerkontrolle wird mit dem Einverständnis der gesetzlichen Vertretung auch die Anmeldung respektive Abmeldung des Minderjährigen mit Heimatschein vollzogen" (Ziff. 5.4.2). 2.5. Die geschilderte Praxis erscheint zweckmässig und ist mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar.