Das Handbuch des Verbands der Aargauer Einwohnerkontrollen vom 1. Dezember 2010 (Stand: 31.8.2016), führt zum melderechtlichen Umgang mit Kindern Folgendes aus: "Als zivilrechtlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Hauptwohnsitz der Eltern" (Ziff. 5.2.3). Für den Fall, dass sich die Kinder nicht bei den Eltern (bzw. am Hauptwohnsitz) aufhalten, ist gemäss Handbuch wie folgt vorzugehen: "Bei Minderjährigen bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel bei der gesetzlichen Vertretung (elterliche Sorge) und es wird für das Verweilen in einer anderen Gemeinde ein Heimatausweis ausgestellt.