drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres anwesend ist. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben (§ 3 RMG). Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben (§ 7 Abs. 2 RMG). 2.4. Das Register- und Meldegesetz enthält keine Bestimmungen, wie die minderjährigen Kinder im Einwohnerregister zu erfassen sind. Das Handbuch des Verbands der Aargauer Einwohnerkontrollen vom 1. Dezember 2010 (Stand: 31.8.2016), führt zum melderechtlichen Umgang mit Kindern Folgendes aus: