den. 2.3. Das kantonale Recht verpflichtet in § 7 Abs. 1 RMG Personen, die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Hauptwohnsitz hat eine Person in einer Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben (§ 2 RMG). Nebenwohnsitz hat eine Person in einer Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens 2017 Gemeinderecht 359