Bezüglich des Aufenthaltsstatus gibt es zwar eine Unterscheidung, da hierbei für die ausländischen Staatsangehörigen auf die Bestimmungen des Ausländerrechts abgestellt wird, ansonsten unterstehen die ausländischen Staatsangehörigen vollumfänglich den Bestimmungen des RMG. In Bezug auf das Meldewesen und die Registrierung in der Einwohnerkontrolle bestehen demzufolge die gleichen Rechte und gelten die gleichen Pflichten für die ausländischen wie für die inländischen Staatsangehörigen und die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Bestimmungen des RMG auch auf alle Sachverhalte mit Ausländerbezug anzuwen-