{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_76286-25-4_2017-03-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2503", "Checksum": "8b7ca2d5c74281dcf1e06209c92b5a22"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["76286/25.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 09.03.2017 76286/25.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Meldewesen \nAbmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei Schulaufenthalt im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:20", "Checksum": "0d7a8c8406b4df1beaf139768b55eed1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 09.03.2017 76286/25.4\nRegeste:\nMeldewesen \nAbmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei Schulaufenthalt im Ausland\n\n2017 Gemeinderecht 357\n\nII. Gemeinderecht\n\n77 Meldewesen\nAbmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei\nSchulaufenthalt im Ausland\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 9. März 2017 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde Z. (76286/25.4).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nDie Familie X. besteht aus dem Vater D., der Mutter E. und den\nvier minderjährigen Kindern. Der Vater D. ist deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung C. Die vier Kinder sind\ndeutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und C. Die\nFamilie X. ist per 1. Juli 2015 nach Z. gezogen. Die Eltern sind in Z.\nwohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kinder sind ebenfalls in Z. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Sie absolvieren eine\nSchulausbildung in einer internationalen Schule im Ausland und\nbefinden sich deshalb im Ausland. Der Gemeinderat hat sie aufgrund\ndes auswärtigen Schulaufenthalts aus der Einwohnerkontrolle von Z.\nabgemeldet.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nDas RMG regelt das Meldewesen und die Registrierung von\nEinwohnerinnen und Einwohnern schweizerischer und ausländischer\nNationalität sowie von Personen mit Grundeigentum in der Gemeinde (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an\n358 Verwaltungsbehörden 2017\n\nden Grossen Rat vom 23. April 2008, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 3). Gegenstand des Gesetzes sind gemäss § 1 RMG: die\nVereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen (lit. a), die Regelung des\nMeldewesens (lit. b), die Registrierung von Einwohnerinnen und\nEinwohnern sowie von Objekten (lit. c) und der Vollzug der\nRegisterharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der\nGrundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons\n(lit. d). Nach § 4 RMG sind Einwohnerinnen und Einwohner Personen, die in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz- oder Nebenwohnsitz\nhaben. Schweizerische Staatsangehörige haben Niederlassung in der\nHauptwohnsitzgemeinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzgemeinde. Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsangehörigen\nrichtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts.\nSomit lässt sich zunächst festhalten, dass das kantonale Regis-\nter- und Meldegesetz auf alle Einwohnerinnen und Einwohner einer\nGemeinde anwendbar ist. Bezüglich des Aufenthaltsstatus gibt es\nzwar eine Unterscheidung, da hierbei für die ausländischen Staatsangehörigen auf die Bestimmungen des Ausländerrechts abgestellt\nwird, ansonsten unterstehen die ausländischen Staatsangehörigen\nvollumfänglich den Bestimmungen des RMG. In Bezug auf das\nMeldewesen und die Registrierung in der Einwohnerkontrolle bestehen demzufolge die gleichen Rechte und gelten die gleichen Pflichten für die ausländischen wie für die inländischen Staatsangehörigen\nund die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Bestimmungen\ndes RMG auch auf alle Sachverhalte mit Ausländerbezug anzuwenden.\n2.3.\nDas kantonale Recht verpflichtet in § 7 Abs. 1 RMG Personen,\ndie in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen,\nsich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Hauptwohnsitz hat\neine Person in einer Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu\nverbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für\nDritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben (§ 2 RMG). Nebenwohnsitz hat eine Person in einer Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens\n2017 Gemeinderecht 359\n\ndrei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres anwesend ist. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze\nhaben (§ 3 RMG). Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben (§ 7 Abs. 2 RMG).\n2.4.\nDas Register- und Meldegesetz enthält keine Bestimmungen,\nwie die minderjährigen Kinder im Einwohnerregister zu erfassen\nsind. Das Handbuch des Verbands der Aargauer Einwohnerkontrollen\nvom 1. Dezember 2010 (Stand: 31.8.2016), führt zum melderechtlichen Umgang mit Kindern Folgendes aus: \"Als zivilrechtlicher\nWohnsitz und Hauptwohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt\nder Hauptwohnsitz der Eltern\" (Ziff. 5.2.3). Für den Fall, dass sich\ndie Kinder nicht bei den Eltern (bzw. am Hauptwohnsitz) aufhalten,\nist gemäss Handbuch wie folgt vorzugehen: \"Bei Minderjährigen\nbleibt der Hauptwohnsitz in der Regel bei der gesetzlichen Vertretung (elterliche Sorge) und es wird für das Verweilen in einer anderen Gemeinde ein Heimatausweis ausgestellt. (Beispiel: Auswärtiger\nSchulaufenthalt, Wohnen bei einem anderen Elternteil oder ähnliches.) (…) In der Praxis der Einwohnerkontrolle wird mit dem Einverständnis der gesetzlichen Vertretung auch die Anmeldung respektive Abmeldung des Minderjährigen mit Heimatschein vollzogen\"\n(Ziff. 5.4.2).\n2.5.\nDie geschilderte Praxis erscheint zweckmässig und ist mit den\ngesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Werden diese Grundsätze auf\nden vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass der Hauptwohnsitz der minderjährigen Kinder der Familie X. ‒ trotz des\nSchulaufenthalts im Ausland ‒ in der Gemeinde mit dem Hauptwohnsitz der Eltern bleibt. Die Abmeldung erweist sich daher als\nunrechtmässig.\n2017 Gesundheitsrecht 361\n\nIII. Gesundheitsrecht\n\n"}