Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes liegt nicht vor. So hat der Versammlungsleiter keine behördlichen Zusicherungen über den Ablauf der Versammlung und insbesondere bezüglich der Zulässigkeit eines Rückkommensantrags gemacht. Auch von Seiten der übrigen Versammlungsteilnehmenden sind kei- 446 Verwaltungsbehörden 2016