Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 der Kantonsverfassung und Art. 9 der Bundesverfassung) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht in zweifacher Hinsicht aus. Einerseits in Form des sogenannten Vertrauensschutzes und dann auch als Verbot des widersprüchlichen bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.