sind. 3.1 2016 Gemeinderecht 445 Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die Ausübung des Antragsrechts durch den Antragsteller des Rückkommensantrags verstosse im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder sei missbräuchlich erfolgt. Die Beschwerdeführenden stützen ihre Argumentation auf eine allfällige diesbezügliche Absprache zwischen dem Versammlungsleiter und dem Antragsteller. 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 der Kantonsverfassung und Art. 9 der Bundesverfassung) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.