bei einem bereits abgeschlossenen Sachgeschäft während des Beschlussfassungsverfahrens ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Über einen von der Versammlung angenommenen Rückkommensantrag können frühere Mängel korrigiert werden. So kann etwa auf ein Sachgeschäft noch einmal zurückgekommen werden, um eine vergessene Hauptabstimmung nachzuholen. Gerade wenn im Jahr zumeist nur zwei Gemeindeversammlungen durchgeführt werden, erweist sich eine gewisse Flexibilität an den jeweiligen Versammlungen selbst als Vorteil. Es kann demzufolge als Ergebnis festgehalten werden, dass Rückkommensanträge nach aargauischem Recht generell, das heisst also ohne besondere Voraussetzungen, zulässig