Aus dem kantonalen Recht ergibt sich keine Verpflichtung, dass der Versammlungsleiter auf einzelne gesetzliche Bestimmungen oder bestimmte Verfahrensregeln bezüglich der Durchführung der Versammlung hinzuweisen hätte. Dass die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, bis zum Ende einer laufenden Versammlung Rückkommensanträge zu stellen, wird vermutlich auch nur selten einmal an einer Gemeindeversammlung erwähnt werden. Sollten allgemeine Unklarheiten bezüglich des Ablaufs einer Versammlung auftauchen, besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Stimmberechtigten diesbezügliche Fragen an den Versammlungsleiter richten. 2.6