Das Bundesgericht führte dabei aus, «die Möglichkeit, Wiedererwägungsanträge stellen zu können, ist im schweizerischen Staats- und Gemeinderecht weithin anerkannt, wenn auch gelegentlich von der Erfüllung besonderer Erfordernisse, wie z.B. der Erreichung eines qualifizierten Mehrs abhängig gemacht» (vgl. BGE 99 Ia 402). Der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden, dass es sich um eine aargauische Spezialität handle, welche den allgemeinen Grundsätzen eines Rückkommens auf ein Geschäft nicht entspreche, ist daher nicht zutreffend. 2.5 444 Verwaltungsbehörden 2016