Immerhin hat auch das Bundesgericht in einem eine Glarner Gemeinde betreffenden Fall gefolgert, dass ein weit verstandenes Antragsrecht die Möglichkeit einschliesst, Wiedererwägungsanträge stellen zu können. Das Bundesgericht führte dabei aus, «die Möglichkeit, Wiedererwägungsanträge stellen zu können, ist im schweizerischen Staats- und Gemeinderecht weithin anerkannt, wenn auch gelegentlich von der Erfüllung besonderer Erfordernisse, wie z.B. der Erreichung eines qualifizierten Mehrs abhängig gemacht» (vgl. BGE 99 Ia 402).