Rückkommensanträge immer als zulässig erachtet worden. Die Bestimmungen des Kantons Aargau sind geprägt durch den weitgefassten Begriff des Antragsrechts. Der Kanton Aargau kennt auch andere Besonderheiten, etwa dass auch negative Beschlüsse dem Referendum unterstellt werden können. Immerhin hat auch das Bundesgericht in einem eine Glarner Gemeinde betreffenden Fall gefolgert, dass ein weit verstandenes Antragsrecht die Möglichkeit einschliesst, Wiedererwägungsanträge stellen zu können.