(…) Wer «vorzeitig die Versammlung verlässt, verzichtet auf seine Rechte an der weiteren Versammlung mitzuwirken und hat damit das Risiko selbst zu tragen, bei einem allfälligen Rückkommen auf ein Geschäft, nicht an der Diskussion und der Abstimmung darüber teilnehmen zu können» (so publiziert in: AGVE 2002, S. 623). 2.4 Aufgrund der geltenden Gesetzgebung des aktuellen Gemeindegesetzes wie aber auch schon unter dem früheren Gemeindegesetz (Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841) sind, wie etwa die vom Gemeinderat in der Vernehmlassung zitierten Entscheide aus den 70-er Jahren zeigen,