die aufgrund der durch Verfassung und Gesetz gegebenen Kompetenzausscheidung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung gehören. Nur in Fällen, in denen besondere gesetzliche Vorschriften dies speziell normieren, ist die Beschränkung des Antragsrechts statthaft (AGVE 1992, S. 489 f.). Die Anwesenden können demnach bis zum Ende der Versammlung mittels Wiedererwägungsbeschluss auf ein traktandiertes Geschäft zurückkommen.»