2.3 Nach § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Im Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) vom 4. April 2002, welcher sich mit der gleichen Frage befasst hat, wurde ausgeführt: «Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Versammlung die ihr vom Gemeinderat unterbreiteten Vorschläge grundsätzlich annehmen, abändern, zurückweisen oder verwerfen kann. Das Antragsrecht gilt generell und in vollem Umfange für Sachgeschäfte, 2016 Gemeinderecht 443