{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-04-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_76194-23-3_2016-04-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2599", "Checksum": "a156780ceca289fa01250fd9632d62ae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["76194/23.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 07.04.2016 76194/23.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung \nRückkommensanträge an Gemeindeversammlungen sind nach aargauischem Recht generell, also ohne besondere Voraussetzungen, zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:42", "Checksum": "a17932c4a0fa63d73967a020fe5cc2c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 07.04.2016 76194/23.3\nRegeste:\nGemeindeversammlung \nRückkommensanträge an Gemeindeversammlungen sind nach aargauischem Recht generell, also ohne besondere Voraussetzungen, zulässig.\n\n2016 Gemeinderecht 441\n\nMedienfreiheit der Vorrang zukommt. Die den Einwohnerräten zustehenden aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abgeleiteten\nRechte müssen hingegen in den Hintergrund treten. Aus der dargestellten Interessenlage ergibt sich folglich, dass Ton- und Bildaufnahmen von den Einwohnerratssitzungen grundsätzlich zulässig sind.\nEine gewisse Rücksichtnahme durch die Medien wird sicher in\ngewissen Teilbereichen notwendig sein. Es ist hier etwa an die\nEinbürgerungsverfahren zu denken. Dies kann aber auch mit anderen\nMitteln als einem vollständigen Verbot sichergestellt werden. Ohnehin bedeutet eine grundsätzliche Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen an den Einwohnerratssitzungen nicht, dass damit eine\nschrankenlose Berichterstattung gemeint ist. Im Mittelpunkt muss\nweiterhin der funktionierende Ratsbetrieb stehen und ein ordnungsgemässes Beschlussverfahren muss gewährleistet bleiben. Es\nist den Gemeinden mit Einwohnerräten deshalb zu empfehlen, diesbezügliche Regeln in ihr Geschäftsreglement aufzunehmen. Wobei\ndamit natürlich nicht ein generelles Verbot von Ton- und Bildaufnahmen gemeint sein kann, sondern etwa eine Bewilligungspflicht\nim Vordergrund stehen muss, eventuell käme für die Berichterstattung durch bekannte Medien auch ein Zulassungsverfahren in Betracht.\n2. i)\nAufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass ein\ngenerelles Verbot von Ton- und/oder Bildaufnahmen in einem\nkommunalen Geschäftsreglement eines Einwohnerrats nach Auffassung der urteilenden Aufsichtsinstanz verfassungswidrig ist. Dies gilt\nfolglich auch für das hier konkret in Frage stehende Verbot in § 8\nAbs. 4 des Geschäftsreglements der Gemeinde E. (GR) vom 13. September 1984.\n\n83 Gemeindeversammlung\nRückkommensanträge an Gemeindeversammlungen sind nach aargauischem Recht generell, also ohne besondere Voraussetzungen, zulässig.\n442 Verwaltungsbehörden 2016\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 7. April 2016 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (76194/23.3).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nAn der Einwohnergemeindeversammlung B. war unter Traktandum 3 über eine Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland\nund eine Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung zu befinden.\nDie beantragten Nutzungsplanänderungen wurden unter diesem\nTraktandum zunächst mit 311 Nein- gegen 211 Ja-Stimmen abgelehnt. Im Anschluss an dieses Geschäft verliessen gegen 180 Personen den Saal. Im späteren Verlauf der Versammlung (nach Ende des\nTraktandums 5) stellte ein Stimmberechtigter einen Rückkommensantrag in Bezug auf diese Teiländerungen der Bau- und Nutzungsplanung. Der Rückkommensantrag wurde in der Folge mit 197\nJa- gegen 132 Nein-Stimmen angenommen. Nach einer weiteren zu\ndiesem Gegenstand durchgeführten Diskussion genehmigten die\nVersammlungsteilnehmenden schliesslich die ursprünglich vom Gemeinderat beantragten Nutzungsplanänderungen in der zweiten\nSchlussabstimmung mit 205 Ja-Stimmen gegen 132 Nein-Stimmen.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3\nNach § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu\nden in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur\nGeschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Im Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) vom\n4. April 2002, welcher sich mit der gleichen Frage befasst hat, wurde\nausgeführt: «Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Versammlung die ihr vom Gemeinderat unterbreiteten Vorschläge grundsätzlich annehmen, abändern, zurückweisen oder verwerfen kann. Das\nAntragsrecht gilt generell und in vollem Umfange für Sachgeschäfte,\n2016 Gemeinderecht 443\n\n"}