2016 Gemeinderecht 441 Medienfreiheit der Vorrang zukommt. Die den Einwohnerräten zu- stehenden aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abgeleiteten Rechte müssen hingegen in den Hintergrund treten. Aus der darge- stellten Interessenlage ergibt sich folglich, dass Ton- und Bildaufnah- men von den Einwohnerratssitzungen grundsätzlich zulässig sind. Eine gewisse Rücksichtnahme durch die Medien wird sicher in gewissen Teilbereichen notwendig sein. Es ist hier etwa an die Einbürgerungsverfahren zu denken. Dies kann aber auch mit anderen Mitteln als einem vollständigen Verbot sichergestellt werden. Ohne- hin bedeutet eine grundsätzliche Zulässigkeit von Ton- und Bildauf- nahmen an den Einwohnerratssitzungen nicht, dass damit eine schrankenlose Berichterstattung gemeint ist. Im Mittelpunkt muss weiterhin der funktionierende Ratsbetrieb stehen und ein ord- nungsgemässes Beschlussverfahren muss gewährleistet bleiben. Es ist den Gemeinden mit Einwohnerräten deshalb zu empfehlen, dies- bezügliche Regeln in ihr Geschäftsreglement aufzunehmen. Wobei damit natürlich nicht ein generelles Verbot von Ton- und Bildauf- nahmen gemeint sein kann, sondern etwa eine Bewilligungspflicht im Vordergrund stehen muss, eventuell käme für die Berichter- stattung durch bekannte Medien auch ein Zulassungsverfahren in Be- tracht. 2. i) Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass ein generelles Verbot von Ton- und/oder Bildaufnahmen in einem kommunalen Geschäftsreglement eines Einwohnerrats nach Auffas- sung der urteilenden Aufsichtsinstanz verfassungswidrig ist. Dies gilt folglich auch für das hier konkret in Frage stehende Verbot in § 8 Abs. 4 des Geschäftsreglements der Gemeinde E. (GR) vom 13. Sep- tember 1984. 83 Gemeindeversammlung Rückkommensanträge an Gemeindeversammlungen sind nach aargaui- schem Recht generell, also ohne besondere Voraussetzungen, zulässig. 442 Verwaltungsbehörden 2016 Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 7. April 2016 in Sachen Y. gegen die Einwohnerge- meinde B. (76194/23.3). Sachverhalt (Zusammenfassung) An der Einwohnergemeindeversammlung B. war unter Trak- tandum 3 über eine Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland und eine Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung zu befinden. Die beantragten Nutzungsplanänderungen wurden unter diesem Traktandum zunächst mit 311 Nein- gegen 211 Ja-Stimmen abge- lehnt. Im Anschluss an dieses Geschäft verliessen gegen 180 Perso- nen den Saal. Im späteren Verlauf der Versammlung (nach Ende des Traktandums 5) stellte ein Stimmberechtigter einen Rückkommens- antrag in Bezug auf diese Teiländerungen der Bau- und Nut- zungsplanung. Der Rückkommensantrag wurde in der Folge mit 197 Ja- gegen 132 Nein-Stimmen angenommen. Nach einer weiteren zu diesem Gegenstand durchgeführten Diskussion genehmigten die Versammlungsteilnehmenden schliesslich die ursprünglich vom Ge- meinderat beantragten Nutzungsplanänderungen in der zweiten Schlussabstimmung mit 205 Ja-Stimmen gegen 132 Nein-Stimmen. Aus den Erwägungen 2.3 Nach § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Im Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) vom 4. April 2002, welcher sich mit der gleichen Frage befasst hat, wurde ausgeführt: «Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Versamm- lung die ihr vom Gemeinderat unterbreiteten Vorschläge grundsätz- lich annehmen, abändern, zurückweisen oder verwerfen kann. Das Antragsrecht gilt generell und in vollem Umfange für Sachgeschäfte, 2016 Gemeinderecht 443 die aufgrund der durch Verfassung und Gesetz gegebenen Kompe- tenzausscheidung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindever- sammlung gehören. Nur in Fällen, in denen besondere gesetzliche Vorschriften dies speziell normieren, ist die Beschränkung des An- tragsrechts statthaft (AGVE 1992, S. 489 f.). Die Anwesenden kön- nen demnach bis zum Ende der Versammlung mittels Wiedererwä- gungsbeschluss auf ein traktandiertes Geschäft zurückkommen.» (…) Wer «vorzeitig die Versammlung verlässt, verzichtet auf seine Rechte an der weiteren Versammlung mitzuwirken und hat damit das Risiko selbst zu tragen, bei einem allfälligen Rückkommen auf ein Ge- schäft, nicht an der Diskussion und der Abstimmung darüber teilneh- men zu können» (so publiziert in: AGVE 2002, S. 623). 2.4 Aufgrund der geltenden Gesetzgebung des aktuellen Gemeinde- gesetzes wie aber auch schon unter dem früheren Gemeindegesetz (Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841) sind, wie etwa die vom Gemeinderat in der Vernehmlassung zitierten Entscheide aus den 70-er Jahren zeigen, Rückkommensanträge immer als zulässig erachtet worden. Die Be- stimmungen des Kantons Aargau sind geprägt durch den weitgefass- ten Begriff des Antragsrechts. Der Kanton Aargau kennt auch andere Besonderheiten, etwa dass auch negative Beschlüsse dem Referen- dum unterstellt werden können. Immerhin hat auch das Bundesge- richt in einem eine Glarner Gemeinde betreffenden Fall gefolgert, dass ein weit verstandenes Antragsrecht die Möglichkeit einschliesst, Wiedererwägungsanträge stellen zu können. Das Bundesgericht führte dabei aus, «die Möglichkeit, Wiedererwägungsanträge stellen zu können, ist im schweizerischen Staats- und Gemeinderecht weit- hin anerkannt, wenn auch gelegentlich von der Erfüllung besonderer Erfordernisse, wie z.B. der Erreichung eines qualifizierten Mehrs ab- hängig gemacht» (vgl. BGE 99 Ia 402). Der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden, dass es sich um eine aargauische Spezialität handle, welche den allgemeinen Grundsätzen eines Rückkommens auf ein Geschäft nicht entspreche, ist daher nicht zutreffend. 2.5 444 Verwaltungsbehörden 2016 Aus dem kantonalen Recht ergibt sich keine Verpflichtung, dass der Versammlungsleiter auf einzelne gesetzliche Bestimmungen oder bestimmte Verfahrensregeln bezüglich der Durchführung der Ver- sammlung hinzuweisen hätte. Dass die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, bis zum Ende einer laufenden Versammlung Rück- kommensanträge zu stellen, wird vermutlich auch nur selten einmal an einer Gemeindeversammlung erwähnt werden. Sollten allgemeine Unklarheiten bezüglich des Ablaufs einer Versammlung auftauchen, besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Stimmberechtigten dies- bezügliche Fragen an den Versammlungsleiter richten. 2.6 Die Möglichkeit, an der Gemeindeversammlung auf frühere Sachgeschäfte zurückzukommen, kann sich etwa als zweckmässig erweisen, wenn verschiedene voneinander abhängige Geschäfte an einer Versammlung behandelt werden sollen. Weiterhin sind an den Budgetgemeindeversammlungen häufig auch Verpflichtungskredite von erheblichem Ausmass zur Beschlussfassung vorgesehen. Für das Budget und etwa den Steuerfuss kann es dabei einen grossen Unter- schied machen, ob derartige Ausgaben beschlossen werden oder nicht. Mit einem Rückkommen auf das Budget kann man hier ent- sprechend darauf reagieren. Ein Rückkommen ist schliesslich von Bedeutung, wenn während der Versammlung festgestellt wird, dass bei einem bereits abgeschlossenen Sachgeschäft während des Be- schlussfassungsverfahrens ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Über einen von der Versammlung angenommenen Rückkommensantrag können frühere Mängel korrigiert werden. So kann etwa auf ein Sachgeschäft noch einmal zurückgekommen werden, um eine ver- gessene Hauptabstimmung nachzuholen. Gerade wenn im Jahr zu- meist nur zwei Gemeindeversammlungen durchgeführt werden, er- weist sich eine gewisse Flexibilität an den jeweiligen Versamm- lungen selbst als Vorteil. Es kann demzufolge als Ergebnis festgehal- ten werden, dass Rückkommensanträge nach aargauischem Recht ge- nerell, das heisst also ohne besondere Voraussetzungen, zulässig sind. 3.1 2016 Gemeinderecht 445 Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die Aus- übung des Antragsrechts durch den Antragsteller des Rückkommens- antrags verstosse im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder sei missbräuchlich erfolgt. Die Beschwer- deführenden stützen ihre Argumentation auf eine allfällige diesbe- zügliche Absprache zwischen dem Versammlungsleiter und dem An- tragsteller. 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 der Kantonsver- fassung und Art. 9 der Bundesverfassung) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht in zweifacher Hinsicht aus. Einerseits in Form des sogenannten Vertrauensschutzes und dann auch als Verbot des wider- sprüchlichen bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten An- spruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Ein Rechtsmissbrauch liegt insbe- sondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirk- lichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, S. 140 Rz. 622 ff. und S. 161 Rz. 715 ff.). 3.3 Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes liegt nicht vor. So hat der Versammlungsleiter keine behördlichen Zusicherungen über den Ablauf der Versammlung und insbesondere bezüglich der Zulässigkeit eines Rückkommensantrags gemacht. Auch von Seiten der übrigen Versammlungsteilnehmenden sind kei- 446 Verwaltungsbehörden 2016 ne diesbezüglichen Äusserungen abgegeben worden. Damit fehlt eine Grundlage für ein bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten, welches durch Dritte oder die Behörden gesetzt worden wäre. Der Antragsteller hat seinen Rückkommensantrag an der Ge- meindeversammlung vielmehr damit begründet, dass die Verhältnisse zwischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinde in der Debatte unter Traktandum 3 nicht beleuchtet worden seien. Ebenso sei nicht be- sprochen worden, was nun mit den jetzigen Bäumen passieren solle, wenn das geplante Naturreservat nicht realisiert werde. Der Antrag- steller hat hier legitime Anliegen vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Vorbringen rechtsmissbräuchlich hätten sein können. Sofern das Instrument eines Rückkommensantrags den Stimmbe- rechtigten zur Verfügung steht, ist es sicher auch für jene Fälle gedacht, in denen jemand der Auffassung ist, eine Diskussion zu einem Geschäft sei nicht abschliessend geführt worden. Es bleibt dann den Versammlungsteilnehmenden überlassen, ob sie dieser Ar- gumentation folgen wollen und einem solchen Antrag in einer Ab- stimmung eine Mehrheit geben. Auch das Bundesgericht hat in BGE 99 Ia 402 ff. ausgeführt, dass das erstmalige Stellen eines Wiedererwägungsantrags für sich nicht rechtmissbräuchlich sei. Ein «Rechtsmissbrauch könnte allenfalls angenommen werden, wenn Wiedererwägungsanträge gestellt würden, obwohl die Gemeindever- sammlung mehr als einmal ihren Willen klar kundgetan hat». Im vor- liegenden Fall ist aber einzig über den konkret gestellten erstmaligen Rückkommensantrag zu befinden. Dieser erweist sich in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis als zulässig. 84 Verfall eines Verpflichtungskredits Die fünfjährige Verfallsfrist spielt keine Rolle mehr, wenn mit einem Vor- haben begonnen worden ist. Der Kredit verfällt dann nur noch, wenn der Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird.