Die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit von Parlamenten ist für die demokratische Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung. Es gehört zu den Maximen und Prinzipien des parlamentarischen Verfahrens, die Öffentlichkeit einlässlich zu informieren (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 533). Auch wenn diesem Grundsatz nur für die Parlamente auf Bundes- und Kantonsebene uneingeschränkte Geltung zuzukommen vermag, da sich diese Parlamente überwiegend mit Gesetzgebungsverfahren befassen, kann er doch auch mit gewissen Abstrichen auf die kommunalen Parlamente übertragen werden.