Bei den Einwohnergemeinden mit Einwohnerrat ist dieser die Vertretung der Stimmbürgerschaft. Der Einwohnerrat ist das Verwal- tungs- und Rechtssetzungsorgan der Gemeinde und weist gewisse parlamentstypische Merkmale auf, auch wenn der Einwohnerrat kein Parlament im Sinne der Gewaltenteilungslehre ist (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 168). Die aus dem Parlamentarismus entwickelten Grundsätze des übergeordneten Rechts können hier auf die Situation im Einwohnerrat sinngemäss herangezogen werden. 440 Verwaltungsbehörden 2016