2. e) Wenn ein Sachverhalt von den Schutzbereichen mehrerer Grundrechte erfasst wird, spricht man von Grundrechtskonkurrenz (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, Rz. 318). Hier liegt eine solche Konstellation, zumindest zweier sich konkurrierender Grundrechte, vor. Es muss deshalb eine Interessen- beziehungsweise eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden. 2. f) Bei den Einwohnergemeinden mit Einwohnerrat ist dieser die Vertretung der Stimmbürgerschaft.