2. d) Andererseits gewährleistet die Bundesverfassung auch die Ausübung der politischen Rechte (Art. 34 BV). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BV schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. «Der Schutz der freien Willensbildung ist Bekenntnis zum politischen Diskurs und schliesst faire und offene politische Meinungsbildungsprozesse ein. (…) Die freie Stimmabgabe verlangt die Möglichkeit, den politischen Willen tatsächlich und effektiv kundzutun» (Gerold Steinmann, in Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, Rz. 19 zu Art.