17 BV statuiert die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet und die Zensur verboten. Die Medienfreiheit «gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechtes freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches in der offenen Gesellschaft.