Das Gemeindegesetz enthält dazu keine Angaben. Insofern sind hier für die Beantwortung der Zulässigkeit weitere Rechtsgrundlagen, insbesondere die Regelungen der Bundesverfassung über die Grundrechte, heranzuziehen. 2. c) D. beruft sich auf die Grundrechte von Art. 16 und 17 der Bundesverfassung. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV gewährt die Meinungsund Informationsfreiheit jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, solche aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 17 BV statuiert die Medienfreiheit.