Der Ausschluss der elektronischen Medien ist deshalb nach kantonalem Recht unzulässig. Die gesetzlich statuierte Öffentlichkeit der Versammlungen und der freie Pressezutritt bedeuten jedoch nur, dass an den Einwohnerratssitzungen auch die nicht stimmberechtigten Personen als Gäste teilnehmen dürfen und dass die Medienvertreter uneingeschränkt zu den Verhandlungen Zutritt haben. Damit ist aber noch nicht gesagt, welche Mittel von den Medienvertretern während den Verhandlungen eingesetzt werden dürfen. Das Gemeindegesetz enthält dazu keine Angaben.