vorsieht, ist die Bestimmung von § 26 GG auf die Gemeinden mit Einwohnerrat uneingeschränkt anwendbar. Demzufolge sind auch die Einwohnerratssitzungen öffentlich und die Presse hat auch bei den Einwohnerratssitzungen in jedem Falle Zutritt. 2. b) Mit Zutritt der Presse muss nach dem heutigen Verständnis die Berichterstattung durch alle Arten von Medienvertretern gemeint sein. Der Ausschluss der elektronischen Medien ist deshalb nach kantonalem Recht unzulässig.