2. a) Das kantonale Recht bestimmt in § 26 GG, dass die Gemeindeversammlung öffentlich ist. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt. Nach § 51 GG gelten die Vorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung auch für die Einwohnerratsgemeinden, soweit das Kapitel über die Einwohnerratsgemeinden keine Abweichungen davon enthält. Da das Gemeindegesetz für die Gemeinden mit Einwohnerrat keine eigene Regelung betreffend der Durchführung der Einwohnerratssitzungen 438 Verwaltungsbehörden 2016