{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_76169-25-1_2016-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2598", "Checksum": "d3b026232a81b4ab0389b85a044bb68d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["76169/25.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 26.05.2016 76169/25.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwohnerrat \nTon-und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind an den Sitzungen des Einwohnerrats grundsätzlich zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:40", "Checksum": "d2a74921371c8664b79f1599cff1e598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 26.05.2016 76169/25.1\nRegeste:\nEinwohnerrat \nTon-und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind an den Sitzungen des Einwohnerrats grundsätzlich zulässig.\n\n2016 Gemeinderecht 437\n\nIII. Gemeinderecht\n\n82 Einwohnerrat\nTon- und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind an den Sitzungen des Einwohnerrats grundsätzlich zulässig.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 26. Mai 2016 in Sachen D. gegen die Einwohnergemeinde E. (76169/25.1).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nAm 4. Dezember 2015 fand in E. eine Einwohnerratssitzung\nstatt. Das Filmteam von D. wollte von der öffentlichen Debatte Tonund Bildaufnahmen machen. Dies wurde ihnen aufgrund der konkreten Verhältnisse sowie mit Verweis auf das Geschäftsreglement, wonach Tonbandaufnahmen der Verhandlungen generell untersagt seien,\nvom Büro des Einwohnerrats verweigert.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a)\nDas kantonale Recht bestimmt in § 26 GG, dass die Gemeindeversammlung öffentlich ist. Der Vorsitzende kann aus wichtigen\nGründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt. Nach § 51 GG gelten die\nVorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung auch\nfür die Einwohnerratsgemeinden, soweit das Kapitel über die\nEinwohnerratsgemeinden keine Abweichungen davon enthält. Da das\nGemeindegesetz für die Gemeinden mit Einwohnerrat keine eigene\nRegelung betreffend der Durchführung der Einwohnerratssitzungen\n438 Verwaltungsbehörden 2016\n\nvorsieht, ist die Bestimmung von § 26 GG auf die Gemeinden mit\nEinwohnerrat uneingeschränkt anwendbar. Demzufolge sind auch die\nEinwohnerratssitzungen öffentlich und die Presse hat auch bei den\nEinwohnerratssitzungen in jedem Falle Zutritt.\n2. b)\nMit Zutritt der Presse muss nach dem heutigen Verständnis die\nBerichterstattung durch alle Arten von Medienvertretern gemeint\nsein. Der Ausschluss der elektronischen Medien ist deshalb nach\nkantonalem Recht unzulässig. Die gesetzlich statuierte Öffentlichkeit\nder Versammlungen und der freie Pressezutritt bedeuten jedoch nur,\ndass an den Einwohnerratssitzungen auch die nicht stimmberechtigten Personen als Gäste teilnehmen dürfen und dass die Medienvertreter uneingeschränkt zu den Verhandlungen Zutritt haben. Damit ist\naber noch nicht gesagt, welche Mittel von den Medienvertretern\nwährend den Verhandlungen eingesetzt werden dürfen. Das Gemeindegesetz enthält dazu keine Angaben. Insofern sind hier für die\nBeantwortung der Zulässigkeit weitere Rechtsgrundlagen, insbesondere die Regelungen der Bundesverfassung über die Grundrechte,\nheranzuziehen.\n2. c)\nD. beruft sich auf die Grundrechte von Art. 16 und 17 der Bundesverfassung. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV gewährt die Meinungsund Informationsfreiheit jeder Person das Recht, Informationen frei\nzu empfangen, solche aus allgemein zugänglichen Quellen zu\nbeschaffen und zu verbreiten. Art. 17 BV statuiert die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie\nanderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung\nvon Darbietungen und Informationen gewährleistet und die Zensur\nverboten. Die Medienfreiheit «gehört zu den zentralen Ausprägungen\ndes allgemeinen Grundrechtes freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten\nNachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches in der offenen Gesellschaft. Sie schützt die Herstellung von Medienerzeugnissen und ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit» (Jörg Paul\nMüller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage,\nBern 2008, S. 438).\n2016 Gemeinderecht 439\n\n"}