Die Folgen einer Verletzung des Anspruchs auf freie und unverfälschte Willenskundgabe bemisst das Bundesgericht in ständiger Praxis nach dem vermutungsweisen und wahrscheinlichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwerdeinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können (vgl. Yvo Hangartner; Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 1088). Hier liegen aber keine knappen Resultate vor. Zwar leiden die beiden durchgeführten kommunalen Abstimmungen an einem Mangel.