Auszählung der Ja- und Nein-Stimmen war das Wahlbüro folglich in der Lage, die aufgrund der Farbgebung erkennbaren falschen Stimmzettel festzustellen und schliesslich für ungültig zu erklären. In Bezug auf die eingelegten Wahlzettel sind sodann keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Abstimmungen feststellbar (3'317 Stimmzettel für das Kaufgeschäft S. und 3'280 Stimmzettel bei der Vorlage T.). 2.7. Die Folgen einer Verletzung des Anspruchs auf freie und unverfälschte Willenskundgabe bemisst das Bundesgericht in ständiger Praxis nach dem vermutungsweisen und wahrscheinlichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.