Der Beschwerdeführer hat den Mangel selbst festgestellt. Wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, hat er zudem von den durch die Gemeinde zur Fehlerbehebung unternommenen Anstrengungen Kenntnis erlangt. Es war ihm daher ohne weiteres möglich, seine Stimmzettel umzutauschen. Insofern konnte der Mangel keinen Einfluss auf die Ausübung seiner politischen Rechte haben. 2.6. Da der Fehler bei der Stimmzettelproduktion vor der Abstimmung bekannt war, konnte diesem bei der Resultatermittlung durch das Wahlbüro die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bei der 2015 Wahlen und Abstimmungen 477