Eine Bekanntmachung des festgestellten Mangels im amtlichen Publikationsorgan, wie der Beschwerdeführer zu verlangen scheint, hätte zwar ebenfalls ins Auge gefasst werden können, ist jedoch in einem solchen Fall nicht zwingend erforderlich. Gerade bei einem wöchentlich erscheinenden amtlichen Publikationsorgan, wie hier im Fall A. das kantonale Amtsblatt, erweist sich die Bekanntgabe in anderen Medien, insbesondere in den Tageszeitungen, meist als zweckmässiger. Aufgrund der Rückmeldungen der betroffenen Stimmbürger und Stimmbürgerinnen konnten die Aussagen des für den Druck verantwortlichen Unternehmens über die Ursache des Fehlers für plausibel angesehen werden.