Im vorliegenden Fall ist der Gemeinderat zeitnah nach dem Versand der Abstimmungsunterlagen von einzelnen Stimmberechtigten auf das fehlerhafte Stimmmaterial aufmerksam gemacht worden. Der Gemeinderat hat die in einem solchen Falle notwendigen und geeigneten Schritte unternommen (Orientierung der Medien und Bereitstellung von Informationen auf der Homepage), um den Mangel zu beheben. Eine Bekanntmachung des festgestellten Mangels im amtlichen Publikationsorgan, wie der Beschwerdeführer zu verlangen scheint, hätte zwar ebenfalls ins Auge gefasst werden können, ist jedoch in einem solchen Fall nicht zwingend erforderlich.