Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Verschiebung einer Abstimmung in die politischen Rechte der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen eingreift, haben sie doch ebenfalls einen Anspruch darauf, dass die Abstimmung am angekündigten Termin stattfindet. Kleinere Fehler, etwa wenn einzelnen Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial verspätet zugesandt wird, vermögen daher die Verschiebung einer Abstimmung nicht zu rechtfertigen (vgl. Michel Besson, Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 387 f.). 2.4. 2015 Verwaltungsbehörden 476