Aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit ergibt sich weiterhin, dass die Stimmberechtigten einen Anspruch haben, dass Mängel in der Vorbereitung sofort zu beheben sind. Wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann, so muss der Urnengang verschoben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Verschiebung einer Abstimmung in die politischen Rechte der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen eingreift, haben sie doch ebenfalls einen Anspruch darauf, dass die Abstimmung am angekündigten Termin stattfindet.