Das vom Verfassungsrecht in Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistete politische Stimmrecht gibt jedem Bürger und jeder Bürgerin einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit ergibt sich weiterhin, dass die Stimmberechtigten einen Anspruch haben, dass Mängel in der Vorbereitung sofort zu beheben sind.